SECURITAX Sicherheitsberatung und Sicherheitssysteme
Beratung Einbruchschutz Brandwarnung Videoüberwachung Beratung & Analyse Anliegen besprechen

Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die AGB regeln die Zusammenarbeit mit SECURITAX – von Beratung und Installation über Online-Buchungen bis zu Service, Wartung, Terminen und laufender Betreuung.

Geltung & Stand

Klare Vertragsgrundlagen und faire Vereinbarungen

Verbindlichkeit

Klare Grundlage für klare Leistungen.

Klare Regeln helfen, Erwartungen, Leistungsumfang, Zahlung, Termine und Zuständigkeiten sauber voneinander zu trennen.

Geltung und Stand

Diese Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die aktuell veröffentlichte AGB-Fassung von SECURITAX und gilt für Verträge, Offerten, Buchungen und Aufträge, bei denen auf diese AGB verwiesen wird und der Auftraggeber vor Vertragsabschluss in zumutbarer Weise von ihnen Kenntnis nehmen kann.

Massgebend ist grundsätzlich diejenige Fassung, die bei Abschluss des jeweiligen Vertrags einbezogen wurde. Individuelle schriftliche Vereinbarungen, Offerten und Leistungsbeschreibungen gehen diesen AGB vor.

Stand: Niederglatt, 08.09.2026.

Einleitung / Selbstverständnis von SECURITAX

Kurz erklärt

SECURITAX unterstützt Privatpersonen, Unternehmen und Institutionen bei Sicherheitsfragen rund um Objekte, Anlagen und den laufenden Betrieb. Der Fokus liegt nicht nur auf Technik, sondern auf einer verständlichen, sauberen Umsetzung und einer klar geregelten Betreuung.

SECURITAX berät, plant und installiert Sicherheitssysteme fachgerecht und begleitet Kunden je nach Leistungsvereinbarung auch im laufenden Betrieb.

Rechtlich verbindlich

SECURITAX ist ein Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen im Bereich Sicherheitsberatung und Sicherheitstechnik. SECURITAX erbringt Leistungen für Privatpersonen, Unternehmen und Institutionen in unterschiedlicher Grössenordnung.

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Offerte, Leistungsbeschreibung, Buchung oder vertraglichen Vereinbarung. Wo besondere Zulassungen, behördliche Freigaben oder Leistungen spezialisierter Fachstellen erforderlich sind, werden diese nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart und von SECURITAX selbst rechtlich und fachlich erbracht werden dürfen.

Abschnitt 1 – Anwendungsbereich & Einbezug der AGB

Kurz erklärt

Diese AGB regeln, wie SECURITAX arbeitet und was Kunden erwarten dürfen. Sie gelten für die jeweils vereinbarte Leistung. Individuelle Abmachungen in Offerten oder Verträgen gehen diesen AGB vor.

Rechtlich verbindlich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und SECURITAX, soweit sie beim jeweiligen Vertragsabschluss einbezogen wurden.

Sie gelten insbesondere für Sicherheitsberatung, Analysen und Checks, Planung und Konzepte, Installation und Konfiguration von Sicherheitssystemen, Betriebsbegleitung, Service- und Wartungsleistungen sowie online gebuchte Leistungen.

Die AGB werden Vertragsbestandteil, wenn SECURITAX vor Vertragsabschluss auf ihre Geltung hinweist und der Auftraggeber die Möglichkeit hat, sie in zumutbarer Weise einzusehen. Bei Online-Buchungen erfolgt der Einbezug im jeweiligen Buchungs- oder Zahlungsprozess.

Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen gelten, wenn sie in einer Offerte, Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibung oder anderweitig in Textform festgehalten sind. Allfällige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur verbindlich, sofern SECURITAX ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt.

Abschnitt 2 – Gegenstand, Leistungsarten & Abgrenzungen

Kurz erklärt

SECURITAX erbringt unterschiedliche Arten von Leistungen. Beratung, Installation, Betriebsbegleitung und Service verfolgen unterschiedliche Ziele und werden deshalb getrennt betrachtet.

Welche Leistung konkret geschuldet ist, ergibt sich aus der Offerte oder der gewählten Leistung.

Rechtlich verbindlich

Die Leistungen von SECURITAX können insbesondere Beratungs- und Auftragsleistungen, Werkleistungen, Betriebsbegleitung sowie Service- und Wartungsleistungen umfassen. Ein Anspruch aus einer Leistungsart begründet keinen Anspruch auf Leistungen aus einer anderen Leistungsart, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Beratungen, Analysen, Checks und Konzepte beruhen auf den zum Zeitpunkt der Leistung bekannten Informationen, den zugänglichen Objektbereichen und den vom Auftraggeber bereitgestellten Angaben. Sie stellen eine fachliche Beurteilung dar, jedoch keine Garantie dafür, dass ein bestimmtes Schadensereignis verhindert wird.

SECURITAX erbringt keine Rechtsberatung und keine behördliche oder versicherungsrechtliche Abnahme, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart und rechtlich zulässig ist. Wo eine spezialisierte Fachstelle, Behörde oder andere qualifizierte Person erforderlich ist, kann SECURITAX deren Beizug empfehlen oder – bei entsprechender Vereinbarung – koordinieren.

Im Bereich Brandschutz bietet SECURITAX keine gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen Brandmeldeanlagen oder Pflichtanlagen als eigene Leistung an. Leistungen im Bereich Brandwarnung beziehen sich auf freiwillige Brandwarn- und Alarmierungslösungen, sofern nicht ausdrücklich eine andere, rechtlich zulässige Leistung vereinbart wurde. Bestehen Hinweise auf eine mögliche Pflichtanlage, kann eine Abklärung mit der zuständigen Behörde oder einer qualifizierten Fachstelle empfohlen oder koordiniert werden.

Abschnitt 3 – Beratung, Analysen, Checks & Konzepte

Kurz erklärt

Bei Beratungen und Analysen schuldet SECURITAX eine sorgfältige fachliche Leistung, nicht einen bestimmten späteren Erfolg. Empfehlungen richten sich nach der Situation, die bei der Prüfung tatsächlich erkennbar ist.

Rechtlich verbindlich

SECURITAX erbringt Beratungs-, Analyse-, Check- und Konzeptleistungen mit der geschäftsüblichen Sorgfalt auf Grundlage des vereinbarten Prüf- und Leistungsumfangs.

Der Auftraggeber stellt SECURITAX die für die Beurteilung notwendigen Informationen vollständig und richtig zur Verfügung und ermöglicht den vereinbarten Zugang zu den relevanten Bereichen. Nicht zugängliche, verdeckte oder nicht offengelegte Gegebenheiten können in der Beurteilung nicht berücksichtigt werden.

Empfehlungen, Berichte und Konzepte beziehen sich auf den Zustand und die Informationen zum Zeitpunkt der Leistung. Ändern sich Nutzung, Objekt, Gefährdung, technische Infrastruktur, gesetzliche Vorgaben oder andere Rahmenbedingungen, kann eine erneute oder ergänzende Beurteilung erforderlich werden.

Beratungen, Analysen, Checks und Konzepte sind eigenständige Fachdienstleistungen. Mit der vereinbarten Analyse, Dokumentation, dem Bericht oder Konzept ist diese Beratungsleistung abgeschlossen. Eine spätere Planung, Lieferung, Installation oder sonstige Umsetzung durch SECURITAX ist ein separates Projekt. Beratungskosten werden bei einer späteren Umsetzung nicht angerechnet oder rückvergütet, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Abschnitt 4 – Installation & Konfiguration (Werkleistung)

Kurz erklärt

SECURITAX installiert Sicherheitsanlagen als abgeschlossene Werkleistung. Ziel ist eine fachgerecht installierte, konfigurierte und funktionsfähige Anlage, die dem Kunden erklärt und übergeben wird.

Mit der Übergabe ist die Installation abgeschlossen. Laufende Betreuung, Support oder Überwachung sind nicht automatisch enthalten, sondern nur bei entsprechender Vereinbarung.

Rechtlich verbindlich

SECURITAX erbringt die Installation und Konfiguration von Sicherheitssystemen als Werkleistung im Sinne des schweizerischen Obligationenrechts, soweit die konkrete Leistung als Werkvertrag zu qualifizieren ist.

Vertragsgegenstand ist die fachgerechte Installation, Konfiguration und Übergabe einer betriebsbereiten Sicherheitsanlage gemäss Offerte.

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Offerte und kann insbesondere Montage und Installation der vereinbarten Systemkomponenten, Systemkonfiguration, Grundparametrierung, Einrichtung von Benutzerzugängen, Funktionsprüfungen sowie die strukturierte Übergabe der Anlage umfassen.

Nicht Bestandteil der Werkleistung sind insbesondere laufender Support oder Betreuung nach der Übergabe, Überwachung oder Alarmierung, präventive Wartung, Remote-Zugriffe ausserhalb der Übergabe sowie Vor-Ort-Einsätze nach Abschluss der Installation, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

Mit der Übergabe der betriebsbereiten Anlage ist die Werkleistung abgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Mängel nach der Übergabe innerhalb angemessener Frist mitzuteilen. Verdeckte Mängel sind nach ihrer Entdeckung ohne unnötigen Aufschub anzuzeigen.

Abschnitt 5 – Gewährleistung & Herstellergarantie

Kurz erklärt

SECURITAX steht für eine fachgerechte Installation. Herstellergarantien auf Geräte sind davon zu unterscheiden: Sie betreffen die Hardware nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers und umfassen nicht automatisch Arbeitszeit, Diagnose oder Anfahrt.

Rechtlich verbindlich

SECURITAX gewährleistet die fachgerechte Ausführung der von SECURITAX geschuldeten Werkleistungen im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und der konkret vereinbarten Leistung.

Nicht als Mängel der Werkleistung gelten insbesondere Bedienungsfehler, nachträglich geänderte Anforderungen, gewünschte Funktionsanpassungen oder Optimierungen, normale Abnutzung, verbrauchte Batterien sowie Störungen durch Drittprodukte, Netzwerke, Stromversorgung, Kommunikationsverbindungen oder Fremdeingriffe, soweit diese nicht von SECURITAX zu vertreten sind.

Herstellergarantien für gelieferte Hardware bestehen nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers und sind von der Gewährleistung für die Leistung von SECURITAX zu unterscheiden. Zwingende gesetzliche Gewährleistungsansprüche bleiben vorbehalten.

Eine Herstellergarantie umfasst in der Regel den Ersatz oder die Reparatur eines defekten Geräts. Arbeitszeit, Fahrzeit, Diagnose, Demontage, Montage, Konfiguration und Support im Zusammenhang mit einem Garantiefall sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder durch ein Servicepaket abgedeckt ist; andernfalls können diese Leistungen separat verrechnet werden.

Abschnitt 6 – Betriebsbegleitung Startphase (0–24 Monate)

Kurz erklärt

Nach der Installation begleitet SECURITAX die Anlage während einer zeitlich begrenzten Startphase, sofern diese Leistung vereinbart oder Bestandteil des Angebots ist. Sie hilft dabei, die Anlage im Alltag zu stabilisieren und Feinjustierungen vorzunehmen.

Die Startphase ist keine Wartung, kein permanentes Monitoring und kein Ersatz für ein Servicepaket. Sie endet spätestens nach 24 Monaten.

Rechtlich verbindlich

Sofern vereinbart, dient die Betriebsbegleitung der sicheren Inbetriebnahme und Stabilisierung der installierten Sicherheitsanlage in der Startphase. Sie ist auf maximal 24 Monate ab Übergabe der Anlage begrenzt und endet danach automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Der Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Vereinbarung und kann insbesondere reaktive Remote-Unterstützung bei konkreten Ereignissen oder Störungen, Alarmklärungen, Eskalationskontakt während Geschäftszeiten sowie Feinjustierungen im Rahmen der Einführungsphase umfassen.

Nicht Bestandteil der Betriebsbegleitung sind insbesondere Vor-Ort-Einsätze, Austausch oder Reparatur von Komponenten, aktive 24/7-Überwachung oder Alarmierung, regelmässige oder präventive Systemkontrollen sowie permanente Erreichbarkeit oder Bereitschaftsdienst, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Die Betriebsbegleitung ersetzt keine laufende Wartung und keinen Servicevertrag. Nach Ablauf der vereinbarten Startphase werden Support-, Remote-, Alarm- und Wartungsleistungen nur im Rahmen der dann gültigen und vereinbarten Leistung erbracht.

Abschnitt 7 – Service- & Wartungsleistungen

Kurz erklärt

Service- und Wartungsleistungen richten sich nach dem vereinbarten Paket oder Einzelauftrag. Sie können Remote-Leistungen, Kontrollen, Wartungen und Vor-Ort-Service umfassen.

Rechtlich verbindlich

Der konkrete Umfang von Service- und Wartungsleistungen ergibt sich aus der jeweiligen Paketbeschreibung, Offerte, Auftragsbestätigung oder Einzelvereinbarung.

Ohne vereinbarte Service- oder Wartungsleistung besteht kein Anspruch auf laufenden Support, technische Unterstützung, Remote-Zugriffe, Alarmklärungen, präventive Kontrollen oder Vor-Ort-Einsätze.

SECURITAX bietet unterschiedliche Servicepakete an. Welches Paket vereinbart wird, richtet sich nach Objektart, Nutzung, technischem Umfang, gewünschter Betreuung und betrieblicher Verantwortung. Massgebend ist ausschliesslich das mit dem Auftraggeber vereinbarte Paket.

Nicht Bestandteil eines Servicepakets sind Leistungen ausserhalb des definierten Umfangs, insbesondere Umbauten, Erweiterungen, Projektarbeiten, bauliche Anpassungen und Material, sofern diese nicht ausdrücklich eingeschlossen sind.

Serviceverträge werden unbefristet abgeschlossen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sie können von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, sofern die jeweilige Vereinbarung keine andere Regelung enthält.

Abschnitt 8 – Bezahlte Checks, Online-Buchungen & Leistungsgrenzen

Kurz erklärt

Bestimmte Checks und Beratungsleistungen können direkt online gebucht und bezahlt werden. Der angegebene Preis gilt für den beschriebenen Standardumfang. Wenn vor Ort ein deutlich grösserer oder anderer Umfang sichtbar wird, wird dieser Zusatzaufwand zuerst besprochen.

Rechtlich verbindlich

Online buchbare Leistungen, insbesondere Sicherheits-Checks, Beratungen oder Konzepte, gelten mit erfolgreichem Abschluss des vorgesehenen Buchungs- und Zahlungsprozesses als verbindlich gebucht. Der Auftraggeber erhält anschliessend die im Buchungsprozess vorgesehene Bestätigung beziehungsweise Möglichkeit zur Terminvereinbarung.

Der nach der Online-Vorabklärung angezeigte Gesamtpreis gilt ausschliesslich für den dabei ermittelten und beschriebenen Leistungsumfang. Nicht enthalten sind zusätzliche Objektbereiche, weitere Standorte, nachträglich ergänzte Fragestellungen oder andere Leistungen, sofern diese nicht ausdrücklich als Bestandteil des Ergebnisses ausgewiesen oder vereinbart sind.

Stellt sich im Rahmen der Vorbereitung oder vor Ort heraus, dass Objektart, Grösse, Anzahl Bereiche, gewünschte Themen oder technische Komplexität deutlich über den gebuchten Standardumfang hinausgehen, wird SECURITAX den Zusatzaufwand vor Beginn der erweiterten Leistung benennen. Eine Erweiterung erfolgt nur mit Zustimmung des Auftraggebers und kann separat verrechnet oder offeriert werden.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Buchung vollständige und richtige Angaben zu machen, insbesondere zur Objektadresse, Objektart, bestehenden Anlagen, gewünschten Prüfpunkten und Zugangssituation. Unvollständige oder offensichtlich unzutreffende Angaben können zu Terminverschiebung, Anpassung des Leistungsumfangs oder zusätzlicher Verrechnung führen.

Die Durchführung einer kostenpflichtigen Direktbuchung setzt eine erfolgreiche Zahlung beziehungsweise eine gültige Zahlungsbestätigung voraus. Kann eine Zahlung nicht zugeordnet oder bestätigt werden, kann SECURITAX die Durchführung bis zur Klärung zurückstellen.

Abschnitt 9 – Termine, Service-Runden, Absagen & vergebliche Anfahrt

Kurz erklärt

SECURITAX bündelt Service- und Wartungseinsätze nach Möglichkeit zu regionalen Service-Runden. Das reduziert unnötige Fahrten und ermöglicht eine effiziente Betreuung. Wer einen angekündigten Termin nicht wahrnehmen oder keinen Zugang ermöglichen kann, muss sich rechtzeitig melden.

Rechtlich verbindlich

Individuell vereinbarte Termine sowie von SECURITAX im Rahmen eines bestehenden Service- oder Wartungsverhältnisses mit angemessener Vorlaufzeit angekündigte Service- und Wartungstermine sind verbindlich. Bei geplanten Service-Runden beträgt die Vorlaufzeit in der Regel mindestens fünf Kalendertage, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass SECURITAX zum angekündigten oder vereinbarten Zeitpunkt Zugang zum Objekt, zu den relevanten Räumlichkeiten und zur betreffenden Anlage erhält. Eine persönliche Anwesenheit des Auftraggebers ist nicht erforderlich, sofern ein geeigneter Zugang und eine verantwortliche Kontaktmöglichkeit sichergestellt sind.

Kann ein Termin nicht ermöglicht werden, ist SECURITAX spätestens 48 Stunden vor dem vorgesehenen Termin zu informieren. Bei rechtzeitiger Abmeldung wird keine Pauschale für eine vergebliche Anfahrt verrechnet. Ein Anspruch auf einen Ersatztermin innerhalb derselben Service- oder Wartungsrunde besteht jedoch nicht.

Erfolgt keine rechtzeitige Abmeldung und kann der Einsatz wegen fehlender Anwesenheit, fehlenden Zugangs oder anderer vom Auftraggeber zu vertretender Umstände nicht durchgeführt werden, kann SECURITAX für die vergebliche Anfahrt und den reservierten Serviceeinsatz eine Ausfall- beziehungsweise Anfahrtspauschale gemäss der zum Zeitpunkt der Terminvereinbarung kommunizierten Kondition verrechnen.

Bei einer Absage weniger als 48 Stunden vor dem Termin kann bereits entstandener oder nicht mehr vermeidbarer Aufwand separat verrechnet werden. SECURITAX berücksichtigt dabei, ob der Einsatz noch ohne Nachteil umdisponiert werden konnte.

Ein Ersatztermin ausserhalb einer geplanten Service-Runde kann – abhängig vom vereinbarten Serviceumfang – separat verrechnet werden. Dringende Störungen und sicherheitsrelevante Ausfälle werden unabhängig von regulären Service-Runden nach Verfügbarkeit und vereinbartem Leistungsumfang behandelt.

Muss SECURITAX einen Termin aus betrieblichen Gründen, wegen Krankheit, höherer Gewalt, unvorhersehbarer Verzögerungen bei vorherigen Einsätzen oder vergleichbaren Umständen verschieben, wird der Auftraggeber so früh wie möglich informiert. Daraus entstehen dem Auftraggeber keine Kosten für die Terminverschiebung.

Abschnitt 10 – Preise, Abrechnung & Zahlung

Kurz erklärt

Die Preise von SECURITAX ergeben sich aus der Offerte, der gewählten Leistung oder der gültigen Preisliste. Zusätzliche Leistungen ausserhalb des vereinbarten Umfangs werden separat offeriert oder verrechnet.

Rechtlich verbindlich

Die Preise für Leistungen von SECURITAX ergeben sich aus der jeweiligen Offerte, dem verbindlichen Ergebnis eines Online-Buchungsprozesses, einer Leistungsbeschreibung oder der gültigen Preisliste. Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.

Werkleistungen werden gemäss Offerte als Pauschale oder gemäss vereinbarter Abrechnung verrechnet. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird bei Werkleistungen eine Anzahlung in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung fällig. Der Restbetrag wird nach Abschluss der Werkleistung in Rechnung gestellt.

Servicepakete werden gemäss der jeweiligen Vereinbarung abgerechnet. Wiederkehrende Serviceleistungen können monatlich im Voraus fakturiert werden. Leistungen, die nicht Bestandteil der vereinbarten Werkleistung, Betriebsbegleitung oder des Servicepakets sind, gelten als Zusatzleistungen und werden separat offeriert oder gemäss vereinbartem Stundensatz beziehungsweise gültiger Preisliste verrechnet.

Für einzelne Service- oder Wartungseinsätze ausserhalb eines laufenden Servicevertrags kann SECURITAX eine Vorauszahlung oder Zahlungsbestätigung vor der Terminfreigabe verlangen, sofern dies vor Auftragserteilung oder Terminbestätigung kommuniziert wird.

Fahrzeit, Anfahrt, Spesen, Parkgebühren und besondere Aufwendungen werden gemäss Offerte, Leistungsbeschreibung oder gültiger Preisliste verrechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind.

Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug ist SECURITAX berechtigt, Verzugszinsen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen und weitere Leistungen nach angemessener Mahnung bis zur Zahlung einzuschränken oder zu sistieren, soweit dies sachlich vertretbar ist.

Abschnitt 11 – Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Kurz erklärt

Damit Sicherheitsanlagen zuverlässig funktionieren und Aufträge effizient ausgeführt werden können, ist SECURITAX auf korrekte Informationen, geeignete Rahmenbedingungen und die Mitwirkung des Auftraggebers angewiesen.

Rechtlich verbindlich

Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge und Voraussetzungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stehen.

Dazu gehören insbesondere Zutritt zu den relevanten Räumlichkeiten, Bereitstellung funktionierender Strom- und Netzwerkanschlüsse, Zugang zu bestehenden Systemen, sofern erforderlich, sowie eine erreichbare verantwortliche Kontaktperson.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Anlage gemäss Einweisung und Herstellerangaben zu bedienen, sicherheitsrelevante Änderungen an Nutzung, Objekt oder Infrastruktur mitzuteilen und keine eigenmächtigen Änderungen vorzunehmen, die Funktion, Sicherheit oder Wartbarkeit der Anlage beeinträchtigen können.

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, erforderliche Zustimmungen von Eigentümern, Vermietern, Nachbarn, Mitarbeitenden oder anderen Berechtigten einzuholen, soweit diese für die beauftragte Leistung notwendig sind und nicht ausdrücklich von SECURITAX übernommen wurden.

Für Störungen, Verzögerungen oder Mehrkosten, die auf fehlende oder fehlerhafte Angaben, unsachgemässe Nutzung, unzulässige Änderungen oder fehlende Mitwirkung zurückzuführen sind, kann der dadurch entstehende Zusatzaufwand verrechnet werden, soweit SECURITAX diese Umstände nicht zu vertreten hat.

Soweit Leistungen oder Komponenten von Dritten betroffen sind, liegt deren ordnungsgemässe Bereitstellung und Funktion im Verantwortungsbereich des jeweiligen Drittanbieters beziehungsweise des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt insbesondere die für den Betrieb erforderlichen Kommunikationsverbindungen sicher, sofern diese nicht Bestandteil einer ausdrücklich vereinbarten SECURITAX-Leistung sind.

Abschnitt 12 – Termine, Lieferverzug, Drittleistungen & höhere Gewalt

Kurz erklärt

SECURITAX plant Termine und Projekte sorgfältig. Bei Lieferproblemen, Ausfällen von Drittanbietern oder Ereignissen ausserhalb des eigenen Einflussbereichs können sich Arbeiten dennoch verzögern.

Rechtlich verbindlich

Termin- und Lieferangaben sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich zugesichert wurden. Andernfalls gelten sie als sorgfältig geplante Richttermine.

Verzögerungen aufgrund von Lieferengpässen, Hersteller- oder Distributorenausfällen, fehlenden Drittleistungen, behördlichen Anordnungen, Naturereignissen, Verkehrsunterbrüchen, Krankheit, Strom- oder Kommunikationsausfällen sowie anderen Umständen, die SECURITAX trotz angemessener Sorgfalt nicht vermeiden kann, berechtigen SECURITAX zu einer angemessenen Anpassung des Terminplans.

SECURITAX informiert den Auftraggeber bei erheblichen absehbaren Verzögerungen so früh wie möglich. Bereits erbrachte Leistungen und speziell für den Auftrag beschaffte oder bestellte Komponenten bleiben nach Massgabe der jeweiligen Vereinbarung geschuldet.

Abschnitt 13 – Haftung

Kurz erklärt

SECURITAX arbeitet sorgfältig und fachgerecht. Sicherheitsanlagen reduzieren Risiken, können Einbrüche, Brände, technische Ausfälle oder andere Ereignisse aber nicht mit absoluter Sicherheit verhindern.

Rechtlich verbindlich

SECURITAX haftet für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von SECURITAX verursacht wurden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben vorbehalten.

Soweit gesetzlich zulässig, haftet SECURITAX nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrüche oder Datenverluste, die durch Drittprodukte, Netzwerke, Strom- oder Internetunterbrüche, Fehlbedienung, unsachgemässe Nutzung, Fremdeingriffe oder andere Umstände ausserhalb des von SECURITAX beherrschbaren Verantwortungsbereichs verursacht werden.

SECURITAX haftet nicht für die Verfügbarkeit, Funktionsweise oder Leistungsänderungen von Diensten und Infrastrukturen Dritter, insbesondere Telekommunikationsnetzen, Internetzugängen, Cloud-Diensten, Herstellerplattformen, Mobilfunkverbindungen oder externen Alarm- und Leitstellen, soweit SECURITAX den Ausfall nicht zu vertreten hat.

Sicherheitsanlagen, Beratungen und organisatorische Massnahmen dienen der Risikoreduktion. SECURITAX übernimmt keine Garantie dafür, dass Einbrüche, Sabotage, Vandalismus, Brände, medizinische Notfälle oder andere sicherheitsrelevante Ereignisse vollständig verhindert, erkannt oder ohne Folgen bleiben.

Abschnitt 14 – Datenschutz & Vertraulichkeit

Kurz erklärt

SECURITAX geht sorgfältig mit Daten um und behandelt sicherheitsrelevante Informationen vertraulich. Daten werden nur verarbeitet, soweit dies für die vereinbarte Leistung, den Betrieb, die Dokumentation oder gesetzliche Pflichten erforderlich ist.

Rechtlich verbindlich

SECURITAX verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und der jeweiligen Leistung. Dazu können insbesondere Kunden-, Objekt-, Anlagen-, Kontakt-, Kommunikations-, Service- und Abrechnungsdaten gehören.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass Daten, die er SECURITAX zur Verfügung stellt, rechtmässig übermittelt und im Rahmen des Auftrags verarbeitet werden dürfen.

Beide Parteien behandeln sicherheitsrelevante Informationen, Unterlagen, technische Details, Zugangs- und Konfigurationsdaten sowie personenbezogene Daten vertraulich. Die Vertraulichkeitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort, soweit die Informationen nicht rechtmässig öffentlich bekannt sind.

SECURITAX kann zur Vertragserfüllung geeignete Hersteller, Distributoren, IT- und Cloud-Dienstleister, Zahlungsanbieter, Fachpartner, Subunternehmer oder andere beigezogene Dritte einsetzen und die dafür erforderlichen Daten im notwendigen Umfang weitergeben. Gesetzliche Informations- und Datenschutzpflichten bleiben vorbehalten.

Abschnitt 15 – Schlussbestimmungen, Änderungen & Gerichtsstand

Kurz erklärt

Für die Zusammenarbeit gilt schweizerisches Recht. Die bei Vertragsabschluss einbezogene AGB-Fassung bleibt für den jeweiligen Vertrag massgebend, sofern später keine andere Regelung vereinbart wird. Für Konsumenten gelten die gesetzlich zwingenden Gerichtsstände.

Rechtlich verbindlich

Auf sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und SECURITAX ist schweizerisches Recht anwendbar.

Für Geschäftskunden ist, soweit gesetzlich zulässig, Bülach Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. Für Konsumentinnen und Konsumenten sowie in allen anderen Fällen mit zwingendem gesetzlichem Gerichtsstand gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

Massgebend ist grundsätzlich die bei Vertragsabschluss einbezogene Fassung dieser AGB. Neue oder geänderte AGB gelten nicht automatisch rückwirkend für bereits abgeschlossene Verträge. Änderungen oder Ergänzungen eines bestehenden Vertrags werden in Textform vereinbart, sofern das Gesetz oder der konkrete Vertrag keine strengere Form verlangt.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.

SECURITAX ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen geeignete Mitarbeitende, Subunternehmer, Fachpartner oder andere beigezogene Dritte einzusetzen, sofern der Charakter der vereinbarten Leistung dem nicht entgegensteht.

Kontakt

SECURITAX
c/o Adrian Hetzke
Bahnhofstrasse 2
8172 Niederglatt
+41 (0)76 322 06 44
info@securitax.ch

AGB-Fassung: Niederglatt, 08.09.2026.

SECURITAX

Sicherheitsberatung, Einbruchschutz, Brandwarnung und Videoüberwachung für private und gewerbliche Objekte.

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Hinweis

SECURITAX bietet freiwillige Brandwarnanlagen und Sicherheitsberatung an. Keine Planung behördlich vorgeschriebener Pflichtanlagen.

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